3 7. Rechtsanwalt B.________ führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, nicht nur der Beizug eines Rechtsanwalts sei in der vorliegenden Angelegenheit angemessen gewesen, sondern auch der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand. Der Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Klienten sei unter keinen Umständen zu beanstanden. Sein Klient spreche türkisch und französisch. Er habe ihm die Akten und die Urteilsbegründung übersetzen müssen.