Die Reisezeit gelte nicht als Arbeitszeit, sondern sei mit einem Honorarzuschlag, vorliegend mit CHF 75.00 zu entschädigen. Nicht zu entschädigen sei die Korrespondenz des Verteidigers mit dem Strassenverkehrsamt und der Rechtschutzversicherung, da diese nicht das Strafverfahren betreffen würde (pag. 145 ff.).