6. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, unter Berücksichtigung der sich im vorliegenden Fall bietenden Schwierigkeiten und der Wichtigkeit der Sache liege der Beizug eines Anwalts nicht auf der Hand. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13.7 Stunden sei nicht angemessen. Die verrechneten Arbeitsstunden für Besprechungen und Telefonate mit dem Klienten seien angesichts des geringen Aktenumfangs und der wenig komplexen Fragestellung übersetzt. Nach ihrer Auffassung erscheine für die Klientengespräche ein Zeitaufwand von höchstens 1.5 Stunden als angemessen.