8). Der Beschuldigte mandatierte sodann am 21. September 2016 Rechtsanwalt B.________ (pag. 19), der am 30. September 2016 namens des Beschuldigten unter eingehender schriftlicher Begründung an der Einsprache festhielt und die Einstellung des Verfahrens beantragte (pag. 21 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt schliesslich mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an die Vorinstanz (pag. 38). Am 24. November 2017 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, an der die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vertreten war (pag.