4. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Überprüfung im Berufungsverfahren einzig auf den Entschädigungspunkt. Im Übrigen kann die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu