3. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 20. April 2018 folgende Anträge (pag. 145): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24.11.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 2. Dem Freigesprochenen sei eine angemessene tiefere Entschädigung zuzusprechen.