2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 1. Dezember 2017 die Berufung an (pag. 100). Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz zugestellt (pag. 128 f.). Hierauf erklärte die Generalstaatanwaltschaft am 26. Februar 2018 form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkte diese einzig auf den Entschädigungspunkt (pag. 135 f.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 21. März 2018 auf einen Nichteintretensantrag (pag.