Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 62 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 24. November 2017 (PEN 2016 837) Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Urteil vom 24. November 2017 sprach das Regionalgericht Berner-Jura See- land (Einzelgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) frei von der An- schuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung. Für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte richtete es ihm eine Entschädigung von CHF 3‘964.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus und legte die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘350.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auf (pag. 94 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 1. Dezember 2017 die Berufung an (pag. 100). Mit Verfü- gung vom 15. Februar 2018 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz zugestellt (pag. 128 f.). Hierauf erklärte die Generalstaatanwalt- schaft am 26. Februar 2018 form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkte diese einzig auf den Entschädigungspunkt (pag. 135 f.). Der Beschuldigte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 21. März 2018 auf einen Nichteintretensantrag (pag. 140). Mit Verfügung vom 22. März 2018 ord- nete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens an (pag. 143). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsan- waltschaft datiert vom 20. April 2018 (pag. 145 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2018 dazu Stellung (pag. 152 ff.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik (pag. 159), worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete und das schriftliche Urteil in Aussicht stellte (pag. 161). 3. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit schriftlicher Berufungs- begründung vom 20. April 2018 folgende Anträge (pag. 145): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24.11.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 2. Dem Freigesprochenen sei eine angemessene tiefere Entschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 24. Mai 2018 Folgendes (pag. 152): Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern. 4. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend be- schränkt sich die Überprüfung im Berufungsverfahren einzig auf den Entschädi- gungspunkt. Im Übrigen kann die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festge- stellt werden. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu 2 Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e con- trario). II. Materielles 5. Im vorliegenden Strafverfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Signal «kein Vortritt» missachtet. Der Vorwurf betraf einen Verkehrsunfall, bei dem es zwischen zwei Fahrzeuglenkern auf einer Kreuzung zu einer Kollision gekom- men war (pag. 116, S. 13 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft nach Eingang des Anzeigerapports der Polizei ohne Vornahme weiterer Beweismassnahmen mit Strafbefehl vom 2. August 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.00 ver- urteilt (pag. 7). Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (pag. 8). Der Beschuldigte mandatierte sodann am 21. September 2016 Rechtsanwalt B.________ (pag. 19), der am 30. September 2016 namens des Beschuldigten un- ter eingehender schriftlicher Begründung an der Einsprache festhielt und die Ein- stellung des Verfahrens beantragte (pag. 21 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt schliesslich mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an die Vorinstanz (pag. 38). Am 24. November 2017 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, an der die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vertreten war (pag. 78 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der ihm vorgeworfenen Tat frei. Sie sprach ihm gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. November 2018 (pag. 90 f.) für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘964.95 zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus insgesamt 13.7 Arbeitsstunden zum ortsüblichen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde sowie Auslagen und Mehrwertsteuer. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, unter Berück- sichtigung der sich im vorliegenden Fall bietenden Schwierigkeiten und der Wich- tigkeit der Sache liege der Beizug eines Anwalts nicht auf der Hand. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13.7 Stunden sei nicht angemessen. Die verrech- neten Arbeitsstunden für Besprechungen und Telefonate mit dem Klienten seien angesichts des geringen Aktenumfangs und der wenig komplexen Fragestellung übersetzt. Nach ihrer Auffassung erscheine für die Klientengespräche ein Zeitauf- wand von höchstens 1.5 Stunden als angemessen. Für das Verfassen des Einstel- lungsantrages, die diesbezügliche Rechtsabklärung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung erachte sie einen Zeitaufwand von insgesamt höchstens 3 Stunden als ausreichend. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei nur de- ren tatsächliche Dauer von 2 Stunden und 20 Minuten in Rechnung zu stellen. Die Reisezeit gelte nicht als Arbeitszeit, sondern sei mit einem Honorarzuschlag, vor- liegend mit CHF 75.00 zu entschädigen. Nicht zu entschädigen sei die Korrespon- denz des Verteidigers mit dem Strassenverkehrsamt und der Rechtschutzversiche- rung, da diese nicht das Strafverfahren betreffen würde (pag. 145 ff.). 3 7. Rechtsanwalt B.________ führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, nicht nur der Beizug eines Rechtsanwalts sei in der vorliegenden Angelegenheit ange- messen gewesen, sondern auch der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand. Der Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Klienten sei unter keinen Umständen zu beanstanden. Sein Klient spreche türkisch und französisch. Er habe ihm die Ak- ten und die Urteilsbegründung übersetzen müssen. Sein Klient habe ihm den Ab- lauf des Unfalls möglichst präzis schildern müssen und er habe ihn auf seine erste einlässliche und entscheidende Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vorbe- reiten müssen. Auch die beantragten Kürzungen für die weiteren Vorbereitungsar- beiten für die Hauptverhandlung würden willkürlich erscheinen. Die Hauptverhand- lung habe insgesamt, inklusive Wartezeit im Flur, drei Stunden gedauert. Bei An- wesenheit hätte sich die Staatsanwaltschaft selbst überzeugen können. Bezüglich der Frage der Reisezeit bestehe aus seiner Sicht keine Einigkeit und keine gesetz- liche Grundlage. Es handle sich vorliegend um einen Fall einer privaten Verteidi- gung. Er habe mit seinem Klienten die Reisezeit wie in der Honorarnote ausgewie- sen vereinbart. Die Korrespondenz mit dem Strassenverkehrsamt und mit der Rechtsschutzversicherung würden klarerweise das Strafverfahren betreffen. Sie seien Teil der zuzusprechenden Entschädigung infolge Freispruches, zumal sich im Anschluss daran jedes Administrativverfahren erübrige (pag. 153 f.). 8. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Beizug eines Anwaltes kann auch bei einer blossen Übertretung ange- messen sein. Zu berücksichtigen sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der Beizug eines Anwalts kann beispielsweise angemessen sein, wenn der Beschuldigte verurteilt wurde, ohne vorgängig zum Sachverhalt angehört worden zu sein (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton gelten- den Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 429; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV bemisst sich das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts von CHF 200.00 bis 25‘000.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Partei- kostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Er- messen. Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen. 4 9. Das vorliegende Verfahren betrifft einzig einen Übertretungstatbestand. Da es sich jedoch bei den dynamischen Geschehnissen des Verkehrsunfalles mit Blick auf den Sachverhalt und die zu klärenden Rechtsfragen nicht um eine ganz simple An- gelegenheit handelt, der rechtsunkundige Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und er ohne vorgängige Befragung durch die Staatsanwaltschaft verurteilt wurde, erscheint eine anwaltliche Vertretung gerechtfertigt. Der Strafpro- zess war sodann unter anderem im Hinblick auf ein diesem folgenden Administra- tivverfahren nicht ganz unbedeutend. Der Gesamtzeitaufwand von 13.7 Arbeits- stunden (ungefähr 1.5 Arbeitstage) inklusive der Gerichtsverhandlung erscheint in diesem Fall für eine effektive Verteidigung nicht als übermässig hoch oder als der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses unangemessen. Auch bei den einzelnen in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwandposten ist für die Kammer keine Unangemessenheit feststellbar. Die einzige Ausnahme bildet die Verrech- nung der Reisezeit von 1.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00. Reise- zeit eines Anwaltes ist nicht als Arbeitszeit, sondern einzig mit einem Honorarzu- schlag gemäss Art. 10 PKV (i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV) zu entschädigen. Dies gilt auch bei einer privaten Verteidigung. Da die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ aber, wie bereits erwähnt, insgesamt nicht übersetzt ist, rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ist zu bestätigen. III. Kosten und Entschädigung 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets (VKD; BSG 161.12), gehen somit zu Lasten des Kantons Bern. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren rich- ten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, ob- siegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f PKV. Als obsiegende Partei hat der Beschuldigte Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im Berufungsverfahren. Diese wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. Juni 2018 bestimmt auf CHF 508.90 (inkl. Aus- lagen und MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 24. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Missachtens des Signals «kein Vortritt», angeblich begangen am 08.04.2016, ca. 18:50 Uhr, in Nidau, Bern- strasse, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘350.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘964.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus- gerichtet. III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 508.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz 6 Bern, 20. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7