4. Die eingezogenen Vermögenswerte von der U.________ und der T.________ sowie der beschlagnahmte Barbetrag von CHF 1‘635.05 werden an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die U.________ und die T.________ (rechtshilfeweise i.S. des Art. 13 Abs. 1 GwUe) werden angewiesen, die genannten Beträge nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils 101 der Staatskasse des Kantons Bern bzw. dem Obergericht des Kantons Bern zu überweisen.