A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'664.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 484.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Kontosperren (Konto der T.________ .________, lautend auf A.________, der U.________ .________, lautend auf X.________ und .________, lautend auf Y.________ ) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.