A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 63‘573.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 477.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 durch das Untersuchungsrichteramt III, Bern-Mittelland (heute Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) bereits einen Betrag von CHF 35'300.00 bevorschusst worden ist (Leistungen vom 9. Juni 2006 bis 30. Juni 2008).