3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'611.40 (Gebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen von CHF 5‘611.40; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), zuzüglich der bis zur Vernichtung der eingelagerten Betäubungsmittel noch anfallenden Lagerungskosten. IV. 1. Die für die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung (3/4) des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: