von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig, angeblich begangen durch Anbieten, Einfuhr, öffentliches Bekanntgeben einer Gelegenheit zum Erwerb, Verkauf/Verschaffen, Abgabe und Versand einer unbekannten Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus in der Zeit vom 11. März 2005 bis 17. März 2005 an Abnehmer in Deutschland; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen