268 Abs. 1 Bst. a StPO). Die U.________ und die T.________ werden angewiesen, die genannten Beträge nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Obergericht des Kantons Bern zu überweisen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. 95 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.