94 Art. 268 StPO regelt die Beschlagnahme zu Kostendeckung. Bei den Vermögenswerten der U.________ und der T.________ sowie beim beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 1'635.05 handelt es sich um Erlös aus illegaler Tätigkeit, weshalb diese Beträge – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht zur Kostendeckung verwendet werden dürften. Infolge des Verschlechterungsverbots ist jedoch an der von der Vorinstanz getroffenen Verfügung festzuhalten. Die eingezogenen Vermögenswerte werden deshalb an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst.