Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'664.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 484.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 36. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziffer IV. 1.1. bis 1.6 und 2.3. sind in Rechtskraft erwachsen.