Weiter richtete die Vorinstanz der privaten Verteidigung, Rechtsanwalt C.________, betreffend den Freispruch eine anteilsmässige Entschädigung im Umfang von einem Viertel in der Höhe von CHF 4'500.00 aus, was zu bestätigen ist. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 6. Mai 2020 (pag. 12392) auf CHF 7'664.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'664.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___