für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 63'573.95 (3/4). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 63'573.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 477.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 20. Oktober