11898 ff.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren – soweit den Freispruch betreffend – auf total CHF 21'191.30 (1/4) festgelegt. Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. Soweit die beschuldigte Person unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 63'573.95 (3/4).