135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, und der privaten Verteidigung, Rechtsanwalt C.________, wurde mit Verfügung vom 27. November 2017 festgelegt (pag. 11898 ff.).