428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4) wurden auf CHF 30'560.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten damit die gesamten auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'560.50 aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen weitestgehend unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterlegenen Beschuldigten aufzuerlegen.