Die Freiheitsstrafe kann jedoch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. In Anwendung von Art. 51 aStGB resp. Art. 69 aaStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 429 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 92 VII. Kosten und Entschädigung