33. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszusprechen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 12192). Der Beschuldigte hat bereits seit Beginn des Strafverfahrens mehrfach öffentlich bekannt gegeben, dass er von seinem Standpunkt nicht abweichen werde und seine Mission weiterhin in der Verbreitung von halluzinogenen Pilzen sehe. Die Freiheitsstrafe kann jedoch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden.