12323 f.). Diese Verfahrensverzögerungen hat der Beschuldigte nicht zu verantworten. Sie führten insgesamt zu einer unverhältnismässig langen Dauer des Strafverfahrens. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils waren zudem bereits zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Die Einstellung des Verfahrens erachtet die Kammer vorliegend als nicht gerechtfertigt, dagegen ist es aufgrund der aussergewöhnlich langen Verfahrensdauer angezeigt, die Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ganz deutlich zu reduzieren. Es erscheint angemessen, die Strafe von 50 Monaten auf 15 Monate zu reduzieren.