Gemäss Art. 48 lit. e StGB resp. Art. 64 Abs. 9 aaStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 9. Juni 2006 eröffnet. Es dauert bis anhin rund 14 Jahre. Erst am 8. Juni 2016 – und damit praktisch auf den Tag 10 Jahre später – erhob die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz Anklage.