Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten.