Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen weitgehend eingestanden hat (pag. 11883, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist mit einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. 31.3 Strafempfindlichkeit