Es kann aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in totaler Unkenntnis der Strafbarkeit der Widerhandlungen gehandelt hat. Dass die vorgenommenen Handlungen unter Strafe stehen bzw. gestanden haben, muss der Beschuldigte deshalb zumindest in Kauf genommen haben. Eine verminderte Schuldfähigkeit hat keine vorgelegen. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt als neutral zu werten, womit es bei einer Strafe von 51 Monaten bleibt.