Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist auszuschliessen. Der Beschuldigte hat zwar verschiedentlich geltend gemacht, der Umgang mit halluzinogenen Pilzen sei in der Schweiz nicht unter Strafe gestellt. Aus den Einvernahmen mit dem Beschuldigten ging jedoch auch klar hervor, dass er keine Gewissheit darüber hatte, ob die begangenen Handlungen tatsächlich straffrei sind und dass er deshalb einen Grundsatzentscheid herbeiführen wollte. Es kann aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in totaler Unkenntnis der Strafbarkeit der Widerhandlungen gehandelt hat.