89 Erhöhend auf die Strafzumessung wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte zuweilen grosse Anstrengungen unternommen hat, um die Pilze einzuführen, zu züchten und an die Konsumenten zu verteilen bzw. zu verkaufen und damit bei der Tatbegehung eine erhöhte kriminelle Energie gezeigt hat. Die begangenen Widerhandlungen wären durch den Beschuldigten ohne weiteres zu vermeiden gewesen, eine besondere Notlage hat nicht bestanden.