Die Vorinstanz führte zutreffend Folgendes aus (pag. 11882 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Bereich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten nicht vordergründig finanziell, sondern primär spirituell motiviert waren. Der finanzielle Aspekt des Vorhabens kann jedoch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, zumal der Beschuldigte mit den durch den Verkauf erzielten Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Beweggründe wirken sich deshalb neutral auf das subjektive Tatverschulden aus.