zzgl. ein paar hundert Gramm aus Ziffer A, resp. 8.8 g reinem Psilocin, wäre in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a des neuen BetmG zu berücksichtigen, da die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Beim Anstaltentreffen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613).