88 entspricht diese Menge im Vergleich mit Heroin und Kokain einer verschuldensangemessenen Strafe im Bereich von 42 Monaten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2016 N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf den das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, der die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art.