Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Handel von 220g reinen Psilocins die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung (ab 4g reinen Psilocins) um mehr als das 55-fache überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Wird die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER hinzugezogen,