Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 aa- BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Vorliegend hat der Beschuldigte mit dem Handel von 220g reinen Psilocins die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung (ab 4g reinen Psilocins) um mehr als das 55-fache überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht.