Weil die Straftabelle des mit psilocin- und psilocybinhaltigen Pilzen in der Wirkung vergleichbaren LSD jedoch bloss auf Vergleichswerte von bis zu 100 Stück LSD (180 SE) begrenzt ist, lässt sich daraus für die vorzunehmende Strafzumessung wenig ableiten. Festgehalten werden kann hier bloss, dass die entsprechende Menge von in 100 Stück (zu 2 Milligramm Psilocin) enthaltenem Psilocin von 2g um ein Vielfaches geringer ist, als die vom Beschuldigten gehandelte und gezüchtete Menge reinen Psilocins. Die grosse Menge an reinem Psilocin ist jedoch nur noch bedingt gesondert zu berücksichtigen, da sich diese bereits im Rahmen der mengen- bzw. gefährdungsmässigen Qualifikation niederschlägt.