Der im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in der Praxis oft anzutreffenden Tabelle Hansjakob (vgl. Fingerhuth et al, BetmG-Kommentar, Zürich 2016 Art. 47 StGB Rz. 44 ff.) lassen sich in der Regel weitere Anhaltspunkte zur Bestimmung einer Einsatzstrafe entnehmen. Weil die Straftabelle des mit psilocin- und psilocybinhaltigen Pilzen in der Wirkung vergleichbaren LSD jedoch bloss auf Vergleichswerte von bis zu 100 Stück LSD (180 SE) begrenzt ist, lässt sich daraus für die vorzunehmende Strafzumessung wenig ableiten.