11881 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Vergleich zu anderen vorstellbaren Varianten der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG handelt es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten nicht um solche von besonderer Schwere, zumal der Beschuldigte im Unterschied zu sog. harten Drogen wie Kokain oder Opioiden mit hohem Sucht- und Abhängigkeitspotenzial sowie vergleichsweise hohem Mortalitätsrisiko der Konsumenten mit einem vorwiegend für die psychische Gesundheit schädlichen betäubungsmittelähnlichen Stoff gehandelt hat.