Dasselbe Ergebnis würde unter Anwendung des neuen BetmG resultieren. Art 19 Abs. 1 BetmG sieht eine Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahren vor. Nach Absatz 2 wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Strafverfolgung verjährt mithin in 15 Jahren. Die ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten datieren vom März 2004 und die letzten vom 8. Juni 2006. Das erstinstanzliche Urteil erging am 15. November 2017, mithin rund 13 ½ Jahre nach den ersten Vorfällen und demnach noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.