29. Verjährung Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. b und c aaStGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist, und in 7 Jahren, wenn die Tat mit einer anderen [tieferen] Strafe bedroht ist. Art. 19 Ziff. 1 letzter Absatz aBetmG sieht vor, dass derjenige, der die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird. In schweren Fällen lautet die Strafe auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Die angedrohte Höchststrafe ist damit eine Strafe von mehr als drei Jahren. Dasselbe Ergebnis würde unter Anwendung des neuen BetmG resultieren.