1 letzter Absatz aaBetmG und aBetmG). Demzufolge ist das neue Recht (durch die Revisionen per 2007 und 2018) für den Beschuldigten im konkreten Fall im Vergleich zu den früheren Fassungen nicht milder. Es sind damit integral die alten Artikel des StGB in seinen Fassungen vom 1. März 2004 bis 1. April 2006 (aaStGB) anzuwenden. Betreffend die anwendbare Fassung des BetmG wird auf Ziffer 13.1 hiervor verwiesen.