Mit Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von 2007 wurde die kurze unbedingte Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten u.a. weitgehend durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem ersetzt und die bedingte Geldstrafe eingeführt. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe erneut eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend hat der Beschuldigte den Tatbestand qualifiziert begangen, d.h. die angedrohte Strafe ist Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (Art. 19 Ziff. 1 letzter Absatz aaBetmG und aBetmG).