86 getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Mit Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von 2007 wurde die kurze unbedingte Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten u.a. weitgehend durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem ersetzt und die bedingte Geldstrafe eingeführt.