28. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Gemäss Art. 47 aStGB bzw. Art. 63 aaStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters.