Der Beschuldigte hat sich der gewerbsmässigen sowie mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 10. März 2005 bis zum 8. Juni 2006 an Abnehmer in Deutschland strafbar gemacht. Da der Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen in Deutschland vor dem 10. März 2005 nicht unter Strafe gestellt war, erfolgen für die Tathandlungen vor diesem Zeitpunkt Freisprüche. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. VI. Strafzumessung