Betreffend objektivem und subjektivem Tatbestand ist auf das unter Ziff. VI. 2. Gesagte zu verweisen. Der Beschuldigte hat durch die begangenen Handlungen den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in objektiver Hinsicht erfüllt, indem er mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig halluzinogene Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus angeboten, eingeführt, ausgeführt, besessen, öffentlich Gelegenheit zum Erwerb bekanntgegeben, verkauft/verschafft, abgegeben sowie versendet hat.