Der Umgang mit psilocin- und psilocybinhaltigen Pilzen ist somit unter dem aaBtMG DE in der Fassung bis zum 17. März 2005 nicht unter Strafe gestellt, womit keine Strafbarkeit am Begehungsort Deutschland i.S.v. Art. 19 Ziff. 4 BetmG besteht. Der Beschuldigte wird aus diesem Grund vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig, begangen durch Anbieten, Einfuhr und versuchte Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, öffentliches Bekanntgeben einer Gelegenheit zum Erwerb, Verkauf/Verschaffen, Abgabe und Versand einer nicht