Die Reaktion des Gesetzgebers durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 10. März 2005 (19. BtMÄndV, BGBI. I S. 757), welche im Sinne einer Klarstellung, ob Pilze als Betäubungsmittel anzusehen sind, die in der Anlage I verwendeten biologischen Begriffe durch den Oberbegriff „Organismen“ ersetzte, sei somit zu spät gekommen (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 mit dem Aktenzeichen: 1 S. 341/05, E. II. 1.).