Gemäss § 1 Abs. 1 der bis zum 17. März 2005 geltenden Fassung des BtMG DE in Verbindung mit der Anlage I, gelten als Betäubungsmittel i.S. des Gesetzes Pflanzen und Pflanzenteile, welche eine der in der Anlage aufgeführten Substanzen enthalten. Unter den in Anlage I genannten Substanzen finden sich auch die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin. In einem Grundsatzentscheid vom 15. März 2006 hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass mangels klaren Wortlauts der Bestimmung Pilze jedoch keine Betäubungsmittel im Sinne des bis zum 17. März 2005 geltenden BtMG DE sind. Die Reaktion des Gesetzgebers durch die Neunzehnte