In Deutschland wurde im Zeitpunkt der Tatbegehung der Umgang mit Betäubungsmitteln im aaBtMG DE (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 [BGBI. I S. 302]) und dem aBetmG DE (zuletzt geändert durch die 19. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 10.3.2005 [BGBI. I S. 757]) geregelt. Gemäss § 1 Abs. 1 der bis zum 17. März 2005 geltenden Fassung des BtMG DE in Verbindung mit der Anlage I, gelten als Betäubungsmittel i.S. des Gesetzes Pflanzen und Pflanzenteile, welche eine der in der Anlage aufgeführten Substanzen enthalten.